Die Satzung des Interdisziplinären Brustzentrums Gütersloh e.V. (IBZ)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Interdisziplinäres Brustzentrum Gütersloh e.V. (IBZ)“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh einzutragen.
Der Vereinssitz ist Gütersloh.
Die Anschrift ist: Interdisziplinäres Brustzentrum (IBZ)
c/o Klinikum Gütersloh
Hochstraße 44, 33332 Gütersloh
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von niedergelassenen Kassenärzten und Klinikärzten, die über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik und Therapie von gutartigen und bösartigen Erkrankungen des Brustdrüsengewebes verfügen und sich schwerpunktmäßig mit diesem Thema beschäftigen, sowie Einrichtungen der Palliativversorgung (Hospiz, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Entwicklung und die Umsetzung eines fachübergreifenden interdisziplinären Konzeptes in einer Netzstruktur, um die Krebserkrankung der weiblichen Brust (und seltener der männlichen Brust) optimal zu behandeln.
- Die Aufgaben des IBZ-GT liegen in der Koordination der verschiedenen Fachgruppen, wodurch sektorenübergreifende Versorgungsabläufe ermöglicht werden, und in der Qualitäts-Verbesserung der Diagnostik, Therapie und Nachsorge (medizinisch und psychozozial) unter Standardbedingungen.
- Der Verein setzt sich für eine uneingeschränkte Therapiefreiheit ein, die allein auf ärztlicher Fachkompetenz beruht. Der Verein unterstützt die Bemühungen um ein sinnvolles, am Patientenwohl orientiertes Krankenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland, sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können niedergelassene Vertragsärzte mit Praxissitz in der Region Gütersloh, vom Zulassungsausschuss genehmigte Dauerassistenten sowie angestellte Ärzte aus Kliniken der Region werden.
- Die Mitgliedschaft können Ärzte folgender Fachdisziplinen erhalten: Gynäkologie, Pathologie, Radiologie, Onkologie, Chirurgie, Plastische Chirurgie, Innere Medizin und Allgemein-Medizin.
- Ärzte in Weiterbildung zu den unter 2. genannten Facharztgruppen können ebenfalls die Mitgliedschaft beantragen.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet und von zwei Bürgen, die Vereinsmitglieder sind, befürwortet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung des Antrages muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt Euro 50,00 pro Jahr.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 31.3. fällig. Bei einer Neuaufnahme nach dem 31.3. eines Jahres wird der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr nach Erhalt der Aufnahmebestätigung fällig. Die Beitragszahlungen erfolgen durch Bankeinzug.
- Ein Mitglied, das länger als einen Monat mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Erfolgt daraufhin keine Zahlung, ist das Mitglied zum Jahresende aus dem Verein ausgeschlossen. Der Zahlungsanspruch für den fälligen Jahresbeitrag geht durch diesen Ausschluss nicht unter.
- Ausscheidenden Vereinsmitgliedern werden geleistete Zahlungen nicht erstattet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod eines Mitgliedes,
• mit dem Austritt aus dem Verein,
• durch den Ausschluss aus dem Verein,
• bei Wegfall der Voraussetzungen der Vereinsmitgliedschaft.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30.09. zugehen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründete Beschluss wird dem Betroffenen im Falle der Nichtanwesenheit vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
- Mitglieder haben auch im Falle eines Austritts oder Ausschlusses keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit es nicht diese Satzung anders vorsieht.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder werden für die Aufgaben des Vereins eintreten und erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung als für sich verbindlich an. Insbesondere sind sie dem Ehrenkodex des IBZ-GT e.V. verpflichtet.
- Art. 1 Im Mittelpunkt des ärztlichen Handelns steht der Patient.
- Art. 2 Unter der Vorgabe vielfältiger politischer und kassenärztlicher Probleme wächst bei der Lösung medizinischer Fragestellungen und besonders bei der Behandlung von Krebskranken der Ärzteschaft eine besondere Führungsaufgabe zu. Die Ärzteschaft ist bereit, diese unter Berücksichtigung ihrer Fachkompetenz und ärztlichen Ethik zu übernehmen und an Strukturen mitzuwirken, die eine Optimierung des ambulanten Behandlungsgeschehens erwirken.
- Art. 3 Die Bildung der interdisziplinären Kooperation der Ärzte in Praxen und Kliniken ist Ausdruck des kollegialen Respekts und der Bereitschaft zu arbeitsteiliger Zusammenarbeit.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, neu diagnostizierte Verdachtsfälle eines Mamma-Carcinoms dem Kompetenzzentrum vorzustellen, die Diagnostik und Therapieempfehlungen zu reflektieren und diese mit den Patienten zu besprechen.
- Krankheitsverläufe der betroffenen Patienten sind an die Dokumentationsstruktur des IBZ weiterzugeben. Diese einheitliche, ambulante und stationäre sektorenübergreifende Patientendokumentation ermöglicht die interne und externe Qualitätssicherung. Besondere Lotsenfunktion in dem regionalen Netzwerk der Mitglieder haben die Gynäkologen.
- Mitglieder verpflichten sich zur kollegialen Berichtspflicht. Die erforderlichen patientenbezogenen Daten sollen unter Achtung des Arztgeheimnisses und des Patientendatenschutzes vom IBZ nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Die Mitglieder verpflichten sich, an den Qualitätszirkeln teilzunehmen, in den Ausschüssen mitzuarbeiten und in Studien für Therapiemodalitäten zu kooperieren.
- Die Mitglieder praktizieren eine systematische und umfassende Patienteninformation, die es den Patienten ermöglicht, aktiv über sich und seine Krankheit kompetent entscheiden zu können. Es obliegt den Mitgliedern zu prüfen, ob diese Einbeziehung in die Entscheidungen den Patienten überfordert und verunsichert oder beruhigt und stärkt. Die Patienten-Zufriedenheit ist Ziel der Patientenbeteiligung.
- Die Mitglieder beteiligen in der psychosozialen Führung die Selbsthilfe und bieten begleitende Beratung und bedarfsgerechte Weiterversorgung in der Region an.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe (Arbeitsgruppen) gebildet werden (Operative-Gruppe, Radiologisch/Diagnostische-Gruppe, Onkologische-Gruppe, Nachsorge-Gruppe).
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beiratsfestsetzung,
- Entscheidung über ein vom Vorstand abgelehntes
- Beitrittsgesuch,
- Ausschluss eines Mitgliedes,
- Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch Anschreiben der Mitglieder.
- Anträge der Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung, spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderung bzw. auf Abberufung des Vorstandes können auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt waren. Ansonsten können diese Anträge nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung ist bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erweiterbar.
- Für die Einhaltung der Fristen nach § 9 Abs. 2-4 ist der Tag der Aufgabe zur Post maßgebend.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
- Entscheidungen über Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen, Vertragsvereinbarungen mit den Kostenträgern des Gesundheitswesens, Ausschluss eines Mitglieds, Abberufung des Vorstands, Entscheidung im Sinne des § 12 der Satzung sind mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder zu fällen.
- Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
- Wahlen und Abstimmungen sind geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von den folgenden Mitgliederversammlungen genehmigt werden
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Zum Vorstand gehören:
a. der Vorstandsvorsitzende,
b. zwei stellvertretende Vorstandsvorsitzende,
c. der Schatzmeister,
d. der Schriftführer
- Der Vorstand wird beraten durch den Beirat, der sich aus jeweils einem Mitglied der vier Arbeitsgruppen zusammensetzt.
- Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
- Gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Gründungsvorstand bleibt höchstens ein Jahr im Amt. Den Termin für die Wahl eines neuen Vorstandes legt der Gründungsvorstand fest. Der jeweilige Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglieder sind beliebig oft wählbar.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestellen.
- Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dieses von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Vertreter, anwesend sind.
- Die Beschlussfassung erfolgt in einer Vorstandssitzung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Einberufung der Vorstandssitzung bezeichnet wurde.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. Ohne Versammlung des Vorstandes ist ein Beschluss nur gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
- Mindestens einmal im Quartal sollte eine Vorstandssitzung stattfinden.
- In Abstimmung mit dem Beirat kann der Vorstand zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
- Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen, sofern eine vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung mit ²/3-Mehrheit diesem Verfahren zugestimmt hat.
§ 11 Kassenprüfer
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist beliebig oft zulässig.
§ 12 Veränderung
Eine Überführung des Vereins in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ²/3-Mehrheitsentscheidung erfolgen. Alle bisherigen Rechte und Pflichten bleiben dadurch unangetastet.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Im Fall der Auflösung des Vereins ist das restliche Vermögen steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere gemeinnützigen Einrichtungen der Ärzteschaft im Bereich des Kreises Gütersloh zuzuführen. Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Als Liquidatoren werden der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
§ 14 Anzeigepflicht
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dr. med. Siegfried Rösel
Dr. med. Klaus Mock
Dr. med. Jürgen Müller
Prof. Dr. med. Claus Gropp
Dr. med. Klaus F. Böhme
Gütersloh, den 26.9.2002
Satzungsänderung (§2) am 22.5.2003 durch die Vollversammlung beschlossen.